
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Der Entwicklungs-Agentur führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Entwicklungs-Agentur ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.
Die Leistungen der Entwicklungs-Agentur sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind.
Soll die Entwicklungs-Agentur zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Soweit nicht anders vereinbart, kann die Entwicklungs-Agentur sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§3 Leistungsänderungen
Die Entwicklungs-Agentur ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Entwicklungs-Agentur oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die Entwicklungs-Agentur in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Entwicklungs-Agentur eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht, Datenschutz
Die Entwicklungs-Agentur ist verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Die Entwicklungs-Agentur übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Die Entwicklungs-Agentur ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen.
§ 5 Schutz des geistigen Eigentums der Entwicklungs-Agentur
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von Entwicklungs-Agentur
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Entwicklungs-Agentur Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Das Entgelt für die Dienste des Entwicklungs-Agenturs wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
Sofern nicht anders vereinbart, hat der Entwicklungs-Agentur neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
Übersteigt bei längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder
juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Entwicklungs-Agentur auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Entwicklungs-Agentur nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Entwicklungs-Agentur hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie dem Entwicklungs-Agentur vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die Entwicklungs-Agentur zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Entwicklungs-Agentur Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§ 9 Mängelbeseitigung
Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Entwicklungs-Agentur etwaige von ihm zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 10.
§ 10 Haftung
Der Entwicklungs-Agentur haftet dem Auftraggeber für die von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung der Entwicklungs-Agentur für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Entwicklungs-Agentur nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelner Schadensfall.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Entwicklungs-Agentur verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.
§ 11 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/innen des Entwicklungs-Agenturs diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Leistungshindernisse
Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 13 Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 7 Tagen zum 15. Tag eines Monats (Monatsmitte) oder zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist wahrgenommen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen des Entwicklungs-Agenturs zahlt der Auftraggeber das anteilige vereinbarte Zeit- oder Festhonorar und die bis dahin angefallenen Auslagen gemäß § 6 an die Entwicklungs-Agentur.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die Entwicklungs-Agentur an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die Entwicklungs-Agentur alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die Pflicht der Entwicklungs-Agentur zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Entwicklungs-Agentur dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der Entwicklungs-Agentur, sofern der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
Entwicklungs-Agentur 2001, 2004